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Foto: Olaf Scholz
photothek
13.04.2021

Gemeinsam die dritte Welle brechen

Das Bundeskabinett hat bundesweit einheitliche Regelungen beschlossen, um die immer stärker werdende dritte Corona-Welle in Deutschland zu brechen. „Das ist das, was jetzt notwendig ist: Regelungen, die im ganzen Bundesgebiet überschaubar, nachvollziehbar für jeden einheitlich gelten“, sagte Vizekanzler Olaf Scholz am Dienstag.

In den vergangenen Tagen hatten der Vizekanzler und die Kanzlerin mit vielen Kabinettskolleg*innen, Ministerpräsident*innen und Abgeordneten gesprochen, um eine Einigung für ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern im Kampf gegen die dritte Corona-Welle zu erzielen. Mit Erfolg. Eine bundesweite Corona-Notbremse wird kommen. Dazu soll das Infektionsschutzgesetz geändert werden. Der Bundestag muss zustimmen, auch der Bundesrat kommt noch zum Zug.

Scholz: Transparenz, Klarheit und Sicherheit

„Das ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger und im Übrigen auch im Interesse der Sache, um die es uns geht, nämlich die Gesundheit von uns allen zu schützen“, sagte Vizekanzler Olaf Scholz im Deutschlandfunk. „Wir haben große Aussichten, die Pandemie im Sommer hinter uns zu lassen, wenn Millionen Bürgerinnen und Bürger geimpft sind. Aber wir müssen verhindern, dass dieser Zeitpunkt erst später eintritt, weil jetzt die Infektionszahlen noch mal hochgehen. Mit den nun beschlossenen einheitlichen Regelungen wüssten alle, woran sie sind, „denn das ist das, was die Bürgerinnen und Bürger zurecht erwarten“.

Bundesweite Notbremse

Wenn die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner*innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, so sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Vorgesehen ist Folgendes

Private Kontakte

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Veranstaltungen zu Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen.

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Läden

Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunde*innen eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultur und Zoos

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.

Gastronomie

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21 und 5 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Nah- und Fernverkehr

In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes

Schulen und Kitas

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 200 liegt.

Weitergehende Regelungen

Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst.

Verordnungen des Bundes

Der Bund soll zudem bei einer Inzidenz von über 100 über eigene Verordnungen Vorkehrungen zum Infektionsschutz erlassen können, was normalerweise Ländersache ist. Darin kann der bekannte Katalog an Corona-Vorschriften enthalten sein, von Quarantäneregelungen über die Maskenpflicht bis hin zur Schließung bestimmter Einrichtungen. Aber auch Erleichterungen wären möglich, insbesondere für Menschen, die als immun gelten oder einen negativen Test vorweisen können. Bundestag und Bundesrat müssen diesen Verordnungen zustimmen - beim Bundestag ist das der Fall, wenn er seine Zustimmung nicht binnen sieben Tagen ausdrücklich verweigert hat.

Dauer der Regelungen

Sowohl die Bundes-Notbremse als auch die Möglichkeit zu Bundes-Verordnungen gelten nur, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Derzeit ist das der Fall, allerdings muss der Bundestag dies alle drei Monate bekräftigen.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Außerdem hat das Bundeskabinett eine erneute Erhöhung der Zahl der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Wegen der Corona-Pandemie soll der Anspruch von derzeit 20 auf künftig 30 Tage pro Kind und Elternteil steigen.

Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage. Um Erschwernisse für Eltern in der Pandemie-Zeit zu mindern, können die Tage auch in Anspruch genommen werden, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Dies gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.