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Foto: Olaf Scholt nimmt zur Pressekonferenz den Mund-Nasen-Schutz ab
dpa
16.02.2021

„Neustarthilfe“ für Soloselbstständige startet

Die „Neustarthilfe“ startet – bis zu 7.500 Euro für Soloselbstständige. Anträge können ab sofort gestellt werden. „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige“, sagte Vizekanzler Olaf Scholz am Dienstag. „Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben“, so der SPD-Kanzlerkandidat.

Mit der Neustarthilfe bekommen Soloselbstständige wie Künstler*innen und andere Kreative, die nur geringe Betriebskosten haben, einen einmaligen Zuschuss von maximal 7500 Euro - und zwar für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Voraussetzung ist, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dieser Zeit durch Corona Einbußen erlitten hat.

Jetzt beantragen!

Seit Dienstag können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. „Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden“, so Scholz.

Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Auch Schauspieler und andere Künstlerinnen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, können sie beantragen.

Bis zu 7.500 Euro Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Wie wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Wer die Neustarthilfe bekommt, verpflichtet sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Was ist mit Soloselbstständigen, die in Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind?

Antragstellungen für Soloselbstständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Wird die Neustarthilfe auf die Grundsicherung angerechnet?

Nein. Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.