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04.09.2009

Datenschutz am Arbeitsplatz verbessern

Olaf Scholz hat den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz vorgestellt. Dazu erklärt der er:

"Wir brauchen ein eigenständiges und umfassendes Gesetz zum Datenschutz am Arbeitsplatz. Die Skandale der letzten Zeit haben gezeigt, dass wir etwas tun müssen um die Persönlich­keitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken."Jetzt habe ich die Initiative ergriffen. Es gibt nun keine Ausreden mehr. Ein wirksamer Beschäftigtendatenschutz kann sofort nach der Wahl realisiert werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch in ihrem Betrieb mündige Bürgerinnen und Bürger mit Rechten, nicht nur außerhalb. Unternehmen sind keine rechtsfreien Räume, der Datenschutz endet nicht am Werkstor. Die bisherigen Regelungen des Arbeitnehmerdatenschutzes geben keine klaren Antworten auf Videoüberwachung, Detektiveinsatz sowie Internet- und E-Mail-Kontrolle.

Ich habe heute einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlicht und bestehende Lücken schließt."

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

    * Es wird klar geregelt, welche Daten eines Bewerbers im Einstellungs­verfahren erhoben und verwendet werden dürfen. Erstmals werden die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers definiert, so etwa bei Fragen nach der Religion, der sexuellen Identität, der politischen Einstellung oder gewerkschaftlichen Betätigung. Bei Dritten darf der Arbeitgeber Auskünfte über einen Bewerber nur mit dessen Einwilligung einholen.


    * Gesundheitliche Untersuchungen sind im Einstellungsverfahren nur noch unter klar benannten Voraussetzungen zulässig.


    * Auch für laufende Beschäftigungsverhältnisse wird klar geregelt, welche Daten über den Beschäftigten durch den Arbeitgeber erhoben und verwendet werden dürfen. Dabei gelten enge Grenzen. Die Daten müssen für den Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sein.


    * Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird ebenso wie der Einsatz von Ortungs­systemen und die Verwendung biometrischer Daten im Beschäftigungs­verhältnis eindeutig geregelt und an konkrete Voraussetzungen geknüpft. So ist die gezielte Videoüberwachung von Beschäftigten grundsätzlich verboten und nur zulässig, wenn Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Beschäftigungs­verhältnis begründen.


    * Fragen des Arbeitgebers nach Diagnosen und Befunden gesundheitlicher Unter­suchungen des Beschäftigten sind grundsätzlich unzulässig.


    * Verboten ist die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.


    * Unzulässig ist die ausschließlich automatisierte Personalentscheidung bei Einstellungs­verfahren und im laufenden Beschäftigungsverhältnis.


    * Wenn keine gesonderte Vereinbarung besteht, ist es dem Beschäftigten erlaubt, Telefon, Email und Internet am Arbeitsplatz auch privat zu nutzen, soweit dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Ist die private Nutzung erlaubt, darf der Inhalt der Nutzung nicht erhoben werden.


    * Beschäftigte, deren Daten unzulässig oder unrichtig erhoben oder verwendet wurden, haben Anspruch auf Korrektur und Schadensersatz.


    * Der Arbeitgeber bleibt auch dann dafür verantwortlich, dass die datenschutz­rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wenn er die Beschäftigten­daten durch Dritte erheben oder verarbeiten lässt.


    * In Betrieben mit fünf oder mehr Mitarbeitern ist ein Beschäftigten­datenschutz­beauftragter zu bestellen. Dieser erhält besondere Befugnisse, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Bestellung und Abberufung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrates. 


Hier finden Sie den Diskussionsentwurf "Gesetz zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis" (PDF).