arrow-left arrow-right nav-arrow Login close contrast download easy-language Facebook Instagram Telegram logo-spe-klein Mail Menue Minus Plus print Search Sound target-blank X YouTube
Inhaltsbereich

Detail

01.12.2000

Neue Teilzeitregelung schafft Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt

 

Artikel von Olaf Scholz, im Magazin Einigkeit Nr. 6/2000, der NGG

 

Mit dem gerade im Bundestag verabschiedeten Teilzeitarbeitsgesetz geht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt in Richtung Flexibilisierung des Arbeitsmarktes. Gleichzeitig erfüllt das Gesetz den Wunsch vieler Beschäftigter nach gesicherter Teilzeitarbeit.

 

In der Bundesrepublik betrug die Zahl der Teilzeitbeschäftigten im vergangenen Jahr rund 8,4 Millionen (19 Prozent aller Erwerbstätigen). Weitere drei Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung geäußert. Im Hinblick auf eine Umverteilung der Arbeitszeit geht das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung von einem Beschäftigungszuwachs von bis zu einer Million Personen aus.

 

Rechtsanspruch auf Teilzeit

 

Das Gesetz wird neue Arbeitsplätze schaffen und damit die anhaltend positive Arbeitsmarktentwicklung weiter vorantreiben.

 

Das Gesetz sieht einen grundsätzlichen Anspruch der Beschäftigten auf Verringerung der Wochenarbeitszeit vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmersind jedoch aufgefordert, den Versuch zu unternehmen, neue Arbeitszeitregelungen einvernehmlich zu vereinbaren.

 

Erst wenn keine Einigung zustande gekommen ist, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch unter bestimmten Umständen ablehnen.

 

Dieses Recht hat der Arbeitgeber z.B., wenn unverhältnismäßig hohe Kosten oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe im Betrieb dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Wollen Arbeitnehmer zu ihrer alten Arbeitszeit zurückkehren, sollen sie dies so bald wie möglich tun können.

 

Der Arbeitgeber ist, sobald er über das Interesse an Änderung der Arbeitszeit unterrichtet wurde, in der Pflicht, die Teilzeitkraft über vergleichbare Vollzeitarbeitsplätze zu informieren.

 

Eine Schlechterstellung wegen der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit haben die Arbeitnehmer nicht zu fürchten. Sie ist per Gesetz ausgeschlossen. Durch eine Be­schränkung des Teilzeitanspruchs auf Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten hat die Bundesregierung die Befürchtungen einiger Arbeitgeber ausgeräumt, von hohen Mehrkosten und Störungen im Betriebsablauf übermäßig belastet zu werden.

 

Größere Betriebe haben eben größere Spielräume, um die organisatorischen Dinge aufzufangen, die sich mit der Durchsetzung von Teilzeitinteressen ergeben.

 

Ausgewogene Regelung

 

Die Bundesregierung ist mit dem neuen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit auf dem richtigen Weg. Sie setzt mit dem verabschiedeten Teilzeitgesetz die beschäfti­gungspolitischen Maßnahmen im Rahmen der europäischen Vereinbarungen zur Modernisierung des EU-Sozialmodells zügig um.

 

Der jetzt eingeschlagene Weg wird durch die durchgehend positiven Erfahrungen aus den Niederlanden bestätigt, die mit einer Teilzeitquote von 39 Prozent aller Erwerbstätigen den höchsten Anteil an Teilzeitbeschäftigten in Europa ausweisen.

 

Die Bundesregierung hat sich mit dem neuen Teilzeitgesetz eine ausgewogene Regelung einfallen lassen. Sie gibt Arbeitgebern und Beschäftigten neue rechtliche Möglichkeiten an die Hand, ihre Arbeitsbeziehungen beiderseits Interessengerecht zu gestalten.