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18.12.2007

Rede anlässlich der Verabschiedung von Dr. h.c. Matthias von Wulffen als Präsident des Bundessozialgerichts

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel,
sehr geehrter Herr Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Professor Dr. Papier,
sehr geehrter Herr Präsident Dr. von Wulffen,
sehr geehrter Herr Masuch,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
liebe Gäste,

wahrscheinlich hören Sie Country-Musik genauso selten wie ich.
Aber es gibt da ein Lied geschrieben und gesungen von Kris Kristofferson , das heißt: The law is for protection of the people. Das Gesetz ist dazu da, das Volk, die Menschen zu schützen.

Der Sänger meint das mehr als Vorhalt. Er beschreibt Fälle, in denen unter dem Vorwand, die Menschen zu schützen, Unrecht geschieht. Kurz: Er will nicht, dass Hippies verhaftet werden.  
Er ist Amerikaner und nimmt Fälle aus dem Strafrecht, da kann so etwas passieren.

Würde er das deutsche Sozialrecht kennen, dann wüsste Kris Kristofferson: Es gibt tatsächlich Recht, das dazu da ist, Menschen zu schützen. Dieses Recht ist akzeptiert. Und es wird gesprochen.

Dr. Matthias von Wulffen stand in den letzten zwölf Jahren an der Spitze des obersten Gerichts, das für dieses Recht zum Schutz der Menschen zuständig ist.

Dafür will ich Ihnen, lieber Herr Dr. von Wulffen, Dank sagen auch im Namen der Bundesregierung. Das ist nicht immer eine leichte Arbeit gewesen, gewiss nicht, aber eine, die lohnend ist für das Gemeinwesen.

Sie sind seit 34 Jahren Sozialrichter. Die letzten 20 Jahre davon am Bundessozialgericht.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist konkrete Arbeit an den Fundamenten des Sozialstaats und der sozialen Marktwirtschaft. Der Präsident des Gerichts ist deshalb immer einer der Garanten der sozialen Ordnung unseres Landes.

Dr. von Wulffen hat sich um die richterliche Fortentwicklung des Sozialrechts verdient gemacht. Insbesondere der Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fiel dabei in von Wulffens Zuständigkeit.
Wann sind Krankenhausaufenthalte erforderlich und von der Versichertengemeinschaft zu bezahlen?

Dürfen für die Behandlung bestimmter Krankheiten zugelassene Arzneimittel bei anderen Indikationen eingesetzt werden?

Welche Ansprüche und Grenzen kennt die Behandlung deutscher Versicherter im EU-Ausland?

Das sind nur einige der Fragen, mit denen sich Dr. von Wulffen als Richter befasst hat.

Seine Entscheidungen haben dabei immer die Belange der Patientinnen und Patienten sowie die Stabilität des Gesundheitssystems im Blick gehabt.

Mit Ihren verantwortungsvollen und ausgewogenen Entscheidungen als Vorsitzender des Ersten und des Großen Senats des Bundessozialgerichts haben Sie, lieber Herr Dr. von Wulffen, Anteil daran, dass der soziale Friede in unserem Land gewahrt geblieben ist.

Neben Ihrer richterlichen Tätigkeit haben Sie Anfang der 90er Jahre beim Aufbau des sächsischen Sozialministeriums nach der Wiedervereinigung Hilfe geleistet.

In den Jahren 1993 bis 2000 unterstützten Sie beratend den Aufbau eines Sozialversicherungssystems in China. Eine Herkulesaufgabe.
Auch eine, die zeigt, dass der Sozialstaat weltweit die unverzichtbare Antwort auf die Herausforderungen moderner Gesellschaften ist. Er ist universell und nicht ein eurozentristisches Überbleibsel vergangener Zeiten.

Wir haben in Deutschland lange zurückreichende Erfahrungen mit sozialstaatlichen Institutionen. Es ist richtig und notwendig, dass wir diese Erfahrungen weitergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Deutschland hat der Sozialstaat Verfassungsrang. Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes regelt das eindeutig: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Das bedeutet, dass der Staat als Sozialstaat dazu verpflichtet ist, seinen Bürgerinnen und Bürgern existenzielle Lebensbedingungen zu sichern.
Dabei geht es nicht nur um das nackte Überleben. Es geht auch um Teilhabe.

In diesem Sinne ist auch Sozialpolitik nie bloß Wohlfahrt, sondern, wie es der Staatsrechtler Ulrich K. Preuß genannt hat, auch eine Staatsbürgerqualifikationspolitik.

Rechtlich in Form gegossen wurde der Sozialstaat in den konkreten Sozialgesetzen, die den einzelnen Ansprüchen eine präzise juristische Grundlage geben.

Im Sozialgesetzbuch heißt es:
Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.

Es soll dazu beitragen,
•    ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
•    gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
•    den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
•    besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Aus bloßen Programmsätzen werden durch die Urteile der Sozialgerichte belastbare Rechtsansprüche.

Herr Dr. von Wulffen hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten daran entscheidend mitgewirkt.

Dadurch, dass die Leistungen des Sozialstaates einklagbar sind, dass die Bürgerinnen und Bürger vor den Sozialgerichten ihr Recht verlangen können, geht es erst um mehr als Almosen. Das ist das Besondere des sozialen Rechtsstaates und ist von großer Bedeutung für die Demokratie.

Das Sozialrecht ist eine der grundlegenden Institutionen gesellschaftlicher Solidarität in unserem Land.

Der Sozialstaat ist eine Klammer für den sozialen Zusammenhalt. Er gehört zum Selbstverständnis unserer Gesellschaft, wie Goethe und Schiller zur deutschen Kultur.

Der deutsche Sozialstaat setzt auf zwei Prinzipien:

Erstens: Der Sozialstaat leistet eine Grundsicherung, die öffentlich garantiert und aus Steuermitteln finanziert wird.

Zweitens: Soziale Sicherheit und gesellschaftliche Solidarität werden bei uns traditionell über Sozialversicherungen organisiert. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung bieten für die meisten Menschen eine Sicherheit oberhalb des steuerfinanzierten Basisniveaus.

In den Sozialversicherungen stehen Menschen für Menschen ein und übernehmen Verantwortung füreinander.

Dieses Versicherungsprinzip macht die Besonderheit unseres Sozialstaats aus. Es hat
entgegen mancher öffentlicher Klage eine Zukunft.

Und zwar nicht bloß, weil eine Umstellung auf Steuerfinanzierung kaum bezahlbar wäre.

Sondern auch, weil das Versicherungsprinzip dem Grundkonsens deutscher Sozialstaatlichkeit entspricht,
dass eigenverantwortliche Vorsorge nötig ist,
dass die subsidiäre Organisation besser ist.

Unser Sozialstaat ist nicht bloß ein Garant individueller Freiheit und sozialen Zusammenhalts, sondern auch eine Bedingung des wirtschaftlichen Erfolges.

Und das nicht erst seit Gründung der Bundesrepublik, sondern seit der Herausbildung unserer Wirtschaftsordnung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Seit den Bismarckschen Reformen gehört sozialstaatliches Denken integral zum deutschen Wirtschaftsmodell.

Einige Gründe für die damalige Einrichtung des Sozialstaates sind aktuell, wie der Wirtschaftshistoriker Werner Abelshauser herausgearbeitet hat:

Unter den zahlreichen Zielen, die die Sozialgesetzgebung der 1880er Jahre verfolgte, so Abelshauser nämlich, war die Garantie eines Mindestmaßes an sozialer Sicherheit in einer Zeit des wirtschaftlichen Umbruchs nicht das unwichtigste.

Ein Teil dieses damaligen Umbruchs war einer frühen wirtschaftlichen Globalisierung geschuldet. In diesen Wandel hinein sollte Sicherheit organisiert werden.

Das ist auch heute eine Aufgabe, vor der Sozialpolitikerinnen und Sozialpolitiker stehen: Sicherheit in Zeiten des Wandels zu organisieren und dabei zugleich mit dem Paradoxon umzugehen, dass manche Sicherheit nur durch Wandel erhalten werden kann.

Unsere Geschichte lehrt: Der Sozialstaat steht dem wirtschaftlichen Erfolg in Zeiten der Globalisierung nicht im Wege, sondern er ist nötig, um die weltweite Verflechtung sozial zu gestalten.

Ich habe an anderer Stelle einmal geschrieben und damit bin ich wieder bei einem englischsprachigen Lied: Der Sozialstaat gibt den Bürgerinnen und Bürgern das eindeutige Signal You’ll never walk alone. Wie die englischen Fußballfans singen: Du gehst Deinen Weg nicht alleine. Da ist jemand an Deiner Seite und hilft Dir.
In bestem Fall ein gut organisierter, moderner und nicht paternalistischer Sozialstaat.

Sehr geehrte Damen und Herren,

damit das gelingt, müssen auch die Sozialgerichte entsprechend ausgerüstet und ausgestattet sein. Sie gewährleisten die dauerhafte Funktionsfähigkeit unseres Sozialstaats und entscheiden auch über die Akzeptanz unserer sozialen Ordnung.

Wie Gerichte aufgestellt sind, ist eine entscheidende Größe für die Bewertung einer Gesellschaftsordnung.

Denn unser Anlass nötigt gerade dazu, auch Johann Wolfgang von Goethe zu zitieren:
Gibt doch die Beschaffenheit der Gerichte und der Heere die genaueste Einsicht in die Beschaffenheit irgendeines Reiches.

Wir sind eine Republik. Aber in ihr gilt umso mehr, dass wir dafür sorgen müssen, dass unsere Gerichte gut ausgestattet sind. Ganz besonders unsere Sozialgerichte, damit sie den Einzelschicksalen, die sie verhandeln, auch gerecht werden können.

Das ist nicht leicht angesichts der schieren Menge an Fällen und Verfahren.

2005 gab es noch 56.578 Sozialgerichtsverfahren. Im Jahr darauf waren es mit 105.156 nahezu doppelt so viele.

Diese Welle hatte einen wesentlichen Grund: die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige im neuen SGB II.

Das ist nichts Ungewöhnliches: Immer wenn ein neues Rechtsgebiet eingeführt wird, steigen die Fallzahlen deutlich an.

Alle warten dann auf das Bundessozialgericht und seine Grundsatzurteile. Sind diese gesprochen, normalisiert sich die Lage auch wieder weitgehend. Deshalb ist es gut, dass hier am Bundessozialgericht am 1. Juli 2007 der neue 14. Senat eingerichtet worden ist und schon die ersten Urteile gesprochen hat.

Außerdem haben die Bundesländer mit zusätzlichem Personal die Situation an den Sozialgerichten etwas entspannt.

Um Sozialgerichtsverfahren aber schneller zu machen, haben wir die Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes auf den Weg gebracht. Übermorgen soll der Bundesrat abschließend darüber beraten. Sie enthält viele kleine Änderungen, die zum Großteil auf Anregung der Praktiker zurückgehen.

Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht, können künftig direkt vor den Landessozialgerichten eröffnet werden.

Gerichte können Kläger künftig dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Unterlagen beizubringen, die eine angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht späteren Sachvortrag hierzu zurückweisen.

Klagen, die vom Kläger trotz einer Aufforderung des Gerichts über einen längeren Zeitraum nicht mehr verfolgt werden, gelten künftig nach einer bestimmten Zeit als zurückgenommen.

Das sind drei Regelungen, die dabei helfen sollen, die Vielzahl der Verfahren auch künftig im Griff zu behalten.

Ich kann Ihnen natürlich nicht versprechen, dass wir den Sozialgerichten nicht wieder einmal gravierende Veränderungen zumuten werden, die viel Arbeit bedeuten.

Ich verspreche Ihnen aber, wir bemühen uns ums rechte Maß.

Regelmäßig kommt die Debatte darüber auf, ob man nicht die Sozialgerichte zum Beispiel mit den Verwaltungs- und Finanzgerichten zusammenlegen sollte. Vor fast zwei Jahren hat der Bundesrat wieder einmal einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Kostengründe spielten dabei eine wesentliche Rolle.

Ich halte von diesen Bestrebungen nichts, weil anderes verloren ginge, das sehr wichtig ist für unseren Sozialstaat:

Die Sozialgerichte ermöglichen, dass auch die Schwächeren und Schwächsten Unterstützung bekommen, wenn sie ihre Rechte durchsetzen wollen. Sie sorgen für eine gewisse Waffengleichheit in der Auseinandersetzung mit der staatlichen Sozialbürokratie.

Das Fachwissen der Richterinnen und Richter, die Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus den Reihen der Sozialpartner das alles stärkt den sozialen Frieden in unserem Land.

Es wäre meines Erachtens nicht klug, das wegen einiger eher kleinerer Einsparungen aufs Spiel zu setzen.

Matthias von Wulffen setzte sich in den vergangenen Jahren dafür ein, dass das Bundessozialgericht unabhängig bleibt. Dabei hatte er immer die volle Unterstützung des Arbeits- und Sozialministeriums. Und wir bleiben bei dieser Linie.

Dass die Funktionsweise der sozialen Sicherungssysteme unabhängig überprüft werden kann, ist zentral für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unseren Sozialstaat.

Auf dem Weg zu dieser Überprüfung darf es keine großen Hürden geben.

Und die höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit liegt hier in Kassel quasi in der Mitte Deutschlands. Für alle gleich gut zu erreichen. Auch das ist ein wahrscheinlich nicht beabsichtigtes, aber gutes Signal.

Sehr geehrte Damen und Herren, lieber Herr Dr. von Wulffen,

ich darf Ihnen nun die Urkunde über Ihren verdienten Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember 2007 überreichen.

Für den vor Ihnen liegenden neuen Lebensabschnitt wünsche ich Ihnen Gesundheit, Kraft und viel Erfolg für die kommenden Herausforderungen.

Ihr vielfältiges wissenschaftliches und publizistisches Wirken macht mich zuversichtlich, dass wir auch in Zukunft weiter von Ihnen hören werden.

Lieber Herr Dr. von Wulffen, noch einmal vielen Dank für die geleistete Arbeit. Sie haben sich um den deutschen Sozialstaat verdient gemacht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wünsche Peter Masuch, der am 1. Januar 2008 die Nachfolge von Matthias von Wulffen antritt, viel Erfolg.

Er wird in den kommenden Jahren die hervorragende Arbeit des Gerichts engagiert fortführen.

Wie sein Vorgänger Matthias von Wulffen ist auch Peter Masuch ein Sozialrechtler durch und durch. Seit über 27 Jahren, erst in Bremen und seit 11 Jahren am Bundessozialgericht, ist er als Sozialrichter tätig. Er kennt die Materie. Zuletzt als Richter im 7. und 8. Senat und dort mit zuständig unter anderem für die Bereiche Arbeitsförderung, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsrecht.

Seit dem Jahre 1998 war Peter Masuch außerdem Vorsitzender des Richterrats am Bundessozialgericht.

Und, was bestimmt nicht alle wissen: Seine erste Anstellung nach dem Examen 1979/1980 hatte Peter Masuch als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundessozialgericht. Da schließt sich also heute ein Kreis.

Ich bin mir sicher, dass wir mit Ihnen, lieber Herr Masuch, eine gute Wahl getroffen haben. Eine Entscheidung, die auf Kontinuität innerhalb des Gerichts setzt, die zugleich aber auch die Chance bietet, das Begonnene weiterzuentwickeln.

Ein Richter ist kein ‚politisches Neutrum’, sondern der umfassenden Verwirklichung der Grund- und sozialen Rechte der Menschen in der Gesellschaft verpflichtet. Das haben Sie, lieber Herr Masuch, einmal zu Recht geschrieben.

Sie wissen um die Bedeutung des Sozialen, das steht außer Frage. Und Sie blicken auch über den juristischen Tellerrand und engagieren sich im Bundesvorstand der Lebenshilfe für die Rechte behinderter Menschen. Zwischen 2000 und 2006 haben Sie sich auch am BSG darum gekümmert, dass Menschen mit Behinderungen die volle Chance auf Teilhabe bekommen.

Lieber Herr Masuch,
ich freue mich, Ihnen nun die Urkunde überreichen zu können, mit der Herr Bundespräsident Prof. Dr. Köhler Sie mit Wirkung vom 1. Januar 2008 zum Präsidenten des Bundessozialgerichts ernennt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer neuen Tätigkeit.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Heinrich Böll, der in drei Tagen 90 Jahre alt geworden wäre, hat geschrieben:
Das Recht will ja wahrgenommen werden, es fällt einem nicht in den Schoß. Und das erfordert Mut.

Damit die nötige Portion Mut nicht ganz so groß sein muss, wie noch von Böll unterstellt, haben wir in Deutschland die Sozialgerichte.

Wer hier arbeitet, der tut etwas für unser Gemeinwesen. Und der sorgt dafür, dass Recht wahrgenommen werden kann, als ein Recht, dass die sozialen Belange der Bürgerinnen und Bürger schützt. Das soll so bleiben.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!